Jahresaktion 2024: Brandverhütung auf Baustellen
Brände auf Baustellen sind keine Seltenheit. Wegen Nachlässigkeit kommt es in der Schweiz mindestens täglich zu einem Brand auf einer Baustelle. Umso wichtiger wird die Prävention.
Branchen
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Elektro
Lebenswichtige Regeln
- Keine Arbeit ist so wichtig, dass man dafür sein Leben oder dasjenige seiner Mitarbeitenden riskiert.
- Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, so heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann wird weitergearbeitet.
- Auch zu Asbest gibt es lebenswichtige Regeln.
Eine Auswahl der lebenswichtigen Regeln für Elektro-Installationsfirmen finden Sie hier:
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Gebäudetechnik
Lebenswichtige Regeln
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Keine Arbeit ist so wichtig, dass man dafür sein Leben oder dasjenige seiner Mitarbeitenden riskiert.
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Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, so heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann wird weitergearbeitet.
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Auch zu Asbest gibt es lebenswichtige Regeln.
Eine Auswahl der lebenswichtigen Regeln für Betriebe der Gebäudetechnik finden Sie hier:
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Kältetechnik
Lebenswichtige Regeln
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Keine Arbeit ist so wichtig, dass man dafür sein Leben oder dasjenige seiner Mitarbeitenden riskiert.
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Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, so heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann wird weitergearbeitet.
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Auch zu Asbest gibt es lebenswichtige Regeln.
Eine Auswahl der lebenswichtigen Regeln für Betriebe der Kältetechnik finden Sie hier:
Sicherer Umgang mit brennbaren Kältemitteln
Bei Kälteanlagen und Wärmepumpen kommen vermehrt brennbare Kältemittel der Sicherheitsklasse A3 wie Propan oder Isobutan zur Anwendung. Diese Kältemittel bergen Sicherheitsrisiken. Die EKAS Richtline 6517 sieht vor, das Arbeiten an Anlagen mit >1.5 kg nur durch entsprechend geschultes Personal durchgeführt werden dürfen. Aber auch das Arbeiten an Anlagen mit Füllmengen < 1.5 kg kann sehr gefährlich sein. Der Schweizerische Verband für Kältetechnik SVK bietet Schulungen und die gemäss EKAS 6517 nötigen Kompetenznachweise an. Auskünfte zu Sicherheitsfragen im Umgang mit brennbaren Kältemitten erhalten Sie unter info@svk.ch.
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Solaranlagen
Lebenswichtige Regeln
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Keine Arbeit ist so wichtig, dass man dafür sein Leben oder dasjenige seiner Mitarbeitenden riskiert.
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Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, so heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann wird weitergearbeitet.
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Auch zu Asbest gibt es lebenswichtige Regeln.
Eine Auswahl der lebenswichtigen Regeln für Betriebe der Solartechnik finden Sie hier:
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Unsere Themen
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Asbest
Trotz Verbot bedroht Asbest nach wie vor die Gesundheit von Arbeitnehmenden. Bis 1990 wurde Asbest in die Schweiz importiert und verbaut. Der gefährliche Werkstoff ist deshalb immer noch in vielen Gebäuden anzutreffen.
Solange Asbest in Baumaterialen fest gebunden ist, stellt er keine Gefahr dar. Wer jedoch bei Umbau-, Unterhalts- und Renovationsarbeiten Asbestfasern freisetzt und einatmet, gefährdet seine Gesundheit in hohem Masse. Um sich und andere zu schützen, müssen Sie wissen, wo Asbest vorkommen kann und richtig handeln.
- Eingeatmete Asbestfasern gefährden die Gesundheit.
- In allen Gebäuden, die vor 1990 gebaut wurden, muss mit Asbest gerechnet werden.
- Klären Sie vor Arbeitsbeginn frühzeitig eine Asbestgefährdung ab und ziehen Sie bei Bedarf einen Experten bei.
- Befolgen Sie die lebenswichtigen Regeln Ihrer Branche, um sich und andere zu schützen.
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Bauarbeitenverordnung
Am 1. Januar 2022 ist die total revidierte Bauarbeitenverordnung (BauAV) in Kraft getreten. Sie hat Auswirkungen auf das gesamte Bauwesen in der Schweiz. Insgesamt sind über 70 000 Betriebe direkt betroffen. Wegen der Bedeutung für die Betriebe wird für das Jahr 2022 die Jahresaktion "Neue Bauarbeitenverordnung" durchgeführt.
Einige der Änderungen betreffen die BATISEC-Betriebe stärker als andere. Nachfolgend haben wir für Sie die Änderungfen im Überblick zusammengestellt.
Die wichtigsten Änderungen:
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
Schon die alte Bauarbeitenverordnung verlangt, dass Bauarbeiten so zu planen sind, dass das Risiko von Berufsunfällen und Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Neu ist dies nach der Bauarbeitenverordnung 2022 auch mit einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept schriftlich zu dokumentieren (Art. 4).
Lösung für Servicearbeiten
Mit allen betroffenen Mitarbeitenden im Servicebereich muss regelmässig (mind. jährlich) eine Instruktion über die gängigsten Gefahren im Servicebereich durchgeführt werden. Die Gefahren bei einem Auftrag sind vor Beginn der Arbeiten auf einem Kurzformular festzuhalten.
Eine wichtige Rolle kommt dabei der betrieblichen Gefahrenermittlung zu. Jedes Unternehmen kann mittels Gefahrenermittlung jene Gefahren festhalten, die es im Rahmen seiner Tätigkeit zu erwartet hat. Batisec bietet dazu in ihrem Handbuch (Kapitel 5) Vorlagen für Gefahrenermittlungen in den Bereichen Elektro, Gebäudetechnik, Büro und Servicearbeiten an. Die dadurch erhobenen Gefahren sollten Teil der regelmässigen Instruktion sein, die die Betriebe mit ihren Servicekräften durchführen. Die so instruierten Inhalte gelten dann als „Standardgefahren“. Dabei sind die Unternehmen frei darin, Gefahren festzulegen, welche sie standardgemäss erwarten.
Vor Ort müssen die Servicefachleute nach einer kurzen Inaugenscheinnahme festhalten, ob am Arbeitsort nur die geschulten Standardgefahren oder weitergehende Gefahren vorliegen und welche Massnahmen deshalb getroffen werden müssen. Dies hilft auch bei der Verrechnung, z.B. falls zusätzliche PSA oder andere zusätzliche Arbeitsmittel benötigt werden. Es ist wichtig, dass die Aufzeichnung der Gefahren vor Beginn der Arbeiten erfolgt und quittiert wird. Batisec stellt für die Inaugenscheinnahme ein Kurzformular zur Verfügung. Unternehmen können aber auch eigene Dokumente verwenden. Batisec empfiehlt, das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept in die Auftrags- bzw. Rapportformulare zu integrieren.
Sonne, Hitze und Kälte
Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen (Art. 37).
Beleuchtung
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein (Art. 38).
Die wichtigsten weiteren Änderungen:
Die wichtigsten Änderungen im 2. Kapitel der BauAV (alle Bauarbeiten):
- Das Arbeiten auf Leitern wird eingeschränkt (Art. 21).
- Der Begriff «beschränkt durchbruchsicher» entfällt (Art. 12, 44, 45).
- Der Geländerholm des Seitenschutzes muss mindestens 100cm über der Standfläche liegen (Art. 22).
- Bei Niveauunterschieden von mehr als 50cm sind geeignete Arbeitsmittel einzusetzen, um sie zu überwinden (Art. 15).
- Bei der Montage von vorgefertigten Deckenelementen sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3m vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden (Art. 27).
- Im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen oder Baumaschinen dürfen sich keine Personen aufhalten. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist der Gefahrenbereich zu überwachen (Art. 19).
- Der Arbeitgeber muss seine betroffenen Mitarbeitenden über die Ergebnisse von Schadstoffgutachten informieren (Art. 32).
Die wichtigsten Änderungen im 3. Kapitel der BauAV (Arbeiten auf Dächern):
- An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 41). Eine Ausnahme gilt für Arbeiten von geringem Umfang. Für diese sind Massnahmen erst ab einer Absturzhöhe von mehr als 3m erforderlich (Art. 46).
- Eine Dachdeckerschutzwand am Spenglergang des Fassadengerüsts ist ab einer Dachneigung von 30° erforderlich (Art. 41 Abs. 2).
- Bei einer Dachneigung von mehr als 45° sind zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen. (Art. 41 Abs. 2)
- Eine Dachfangwand darf für Arbeiten auf bestehenden Dächern nur noch bis zu einer Dachneigung von 45° eingesetzt werden (Art. 42).
In der neuen BauAV gibt es zudem zahlreiche weitere Änderungen, die aber für BATISEC-Betriebe weniger Bedeutung haben. Für eine vollständige Liste der Änderungen klicken Sie hier (Suva 88320_d). -
Covid-19
Seit der Ausbreitung der Lungenkrankheit Covid-19 (Corona Virus Disease 2019), ausgelöst durch das neue Coronavirus SARS-CoV-2, sind die Arbeitgeber in betrieblicher Hinsicht und persönlich mit massiven Präventionsmassnahmen konfrontiert. Massnahmen zum Schutz vor Ansteckung und Ausbreitung sind von den Behörden angeordnet worden und haben u.A. zu einer massiven Einschränkung der privaten und wirtschaftlichen Tätigkeiten geführt.
Ständig neue Erkenntnisse über die Eigenschaften des Virus, dessen Verbreitung und damit verbunden behördliche Anordnungen und Empfehlungen machen es notwendig, sich laufend (täglich) über die aktuelle Lage zu informieren.
Die Umsetzung der aktuellen Vorschriften auf Baustellen, wo verschiedene Personen und Betriebe zusammen tätig sind, basiert auf einer Kombination von mehreren Faktoren, die die Mitarbeitenden kennen müssen.
- Masken in Innenräumen
Es besteht in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält.
- Firmenfahrzeuge:
In Firmenfahrzeugen gilt eine generelle Maskenpflicht.
- Abstand im Aussenbereich und in Innenräumen:
- Kann bei Arbeiten im Aussenbereich der Abstand von 1.5 m zwischen zwei Personen nicht eingehalten werden, muss eine Maske benutzt wenden.
- Bei Arbeiten in Innenräumen ist immer eine Maske zu tragen.
- Kurze Kontakte:
Kurze Kontakte am Arbeitsplatz können ohne zusätzliche Massnahmen (z.B. ohne Masken) erfolgen.
- Personalrestaurants:
In Personalrestaurants und Betriebskantinen muss jeder zweite Sitzplatz freigehalten werden.
Es gilt generell Maskentragepflicht bis sitzend konsumiert wird.
- Sitzungszimmer:
In Sitzungszimmern ist immer eine Maske zu tragen und die Abstandsregel einzuhalten.
- Trennscheiben:
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch dort, wo Trennscheiben installiert sind.
- Händereinigung:
Auf Baustellen muss eine Händereinigungsstation mit fliessendem Wasser, Seife und Einwegtrocknungstüchern vorhanden sein.
Auch bei Servicearbeiten sind die allgemeinen Schutzmassnahmen des Bundesamts für Gesundheit BAG konsequent umzusetzen.
Es ist wichtig:
- Abstand zu halten, mindestens 1,5 Meter
- die Hände regelmässig gründlich zu waschen und
- wo dies nicht möglich ist, Händedesinfektionsmittel bereitzustellen
- die Kontaktzeit bei geringerem Abstand möglichst kurz zu halten
- Masken zu tragen oder Abtrennungen anzubringen, wenn die Mindestdistanz unterschritten wer- den muss
Allgemeine Schutzmassnahmen
Basis-Informationen zum Gesundheitsschutz im Betrieb finden Sie hier:
Neues Coronavirus: So schützen wir uns (BAG)
Merkblatt für Arbeitgeber: Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Covid-19) (SECO)
Musterschutzkonzept für Verkaufsläden (EIT.swiss)
Sicherheitsmassnahmen Servicetechniker
Merkblätter für das typische Arbeitsumfeld des Servicetechnikers:
Information Coronavirus allgemein: Servicearbeiten mit Distanz sind sicher! (GKS)
Information Coronavirus für Servicetechniker (GKS)
- Masken in Innenräumen
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Freizeit
Unfälle passieren in der Schweiz jeden Tag. Oftmals sind es nur kleine Missgeschicke ohne grössere Folgen. Doch über 1 Million Nichtberufsunfälle gehen in der Schweiz jedes Jahr nicht glimpflich aus und enden mit zum Teil schweren Verletzungen. Mehr als 2000 Menschen kommen sogar ums Leben. (Beratungsstelle für Unfallverhütung - BFU)
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Gesetzliche Grundlagen
Verantwortlich für die Arbeitssicherheit in den Betrieben ist der Arbeitgeber. Durch geeignete Sicherheitsmassnahmen hat er dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährdet werden. Der Arbeitgeber trägt die entsprechenden Kosten für alle Sicherheitsmassnahmen.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie Sicherheitseinrichtungen und Persönliche Schutzausrüstungen richtig zu benützen.
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Notfallplanung
Unfälle, akute Erkrankungen am Arbeitsplatz, Brände oder andere unerwünschte Ereignisse können jedes Unternehmen treffen. In solchen Fällen ist es wichtig, möglichst schnell und richtig zu alarmieren.
Handelt es sich um nicht ortsfeste Arbeitsplätze, z.B. Baustellen, müssen Sie die Notfallorganisation immer wieder den Verhältnissen anpassen.
Mit der Notfall-Karte, welche Sie bei der Batisec-Geschäftsstelle erhältlich ist, können Sie die Alarmierung auf Baustellen, Montagen oder anderen nicht ortsfesten Arbeiten regeln.
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Sichere Arbeitsmittel
Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass in seinem Betrieb Arbeitsgeräte und Werkzeuge bestimmungsgemäss (nach Betriebsanleitung) eingesetzt und gewartet werden.
Es dürfen nur sicherheitskonforme Maschinen (mit Konformitätserklärung) entsprechen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Anhang I der EG Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eingesetzt. Diese Anforderungen sind für Maschinen, die ab 1997 in Verkehr gebracht wurden, auch in der Schweiz verbindlich.
EKAS Richtlinie «Arbeitsmittel» Nr. 6512
Arbeitsmittel Sicherheit beginnt beim Kauf (Suva 66084)
Wer sagt 12-mal Ja? Sicher auf die Anstell- und Bockleiter (Suva 84070)
Tragbare Leitern. Tipps für Ihre Sicherheit (Suva 44026)
Checkliste «Tragbare Leitern» (Suva 67028)
Acht zentrale Fragen rund um das Rollgerüst (Suva 84018)
Checkliste «Rollgerüste» (Suva 67150)
Checkliste «Hubarbeitsbühnen Teil 1: Planung des Einsatzes» (Suva 67064/1)
Checkliste «Hubarbeitsbühnen Teil 2: Kontrolle am Einsatzort» (Suva 67064/2)
Checkliste «Elektrohandwerkzeuge» (Suva 67092)
Checkliste «Krane in Industrie und Gewerbe (z.B. Brückenkrane, Portalkrane)» (Suva 67159)
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Sichere Baustelle
Auf Schweizer Baustellen ereignen sich im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe über 50 000 Unfälle im Jahr. Damit die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz auf einer Baustelle gewährleistet sind, braucht es ein optimales Zusammenwirken aller am Bau Beteiligten.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie einiges für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bewirken. Beachten Sie die lebenswichtigen Regeln für Ihre Berufsgruppe.
- Sagen Sie Stopp, wenn eine der Regeln missachtet wird.
- Informieren Sie sich über betriebliche Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen.
- Fragen Sie nach, wenn Sie Anweisungen und Regeln nicht verstehen.
- Informieren Sie Ihren Vorgesetzten über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit.
- Beteiligen Sie sich an der Planung und Umsetzung der Massnahmen. Sie haben Rechte und Pflichten.
Links
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Sicherer Betrieb
In Zusammenhang mit dem innerbetrieblichen Verkehr und der Lagerung ereignen sich in der Schweiz rund 70 000 Unfälle pro Jahr. Diese machen knapp 30 Prozent aller überhaupt gemeldeten Berufsunfälle aus und verursachen fast 40 Prozent der Kosten, sind also überdurchschnittlich schwer.
Über 30 000 Unfälle pro Jahr ereignen sich allein beim Stehen und Umhergehen in den Betrieben. Mitarbeitende können beispielsweise über Gegenstände stolpern, auf glatten Böden ausgleiten, ihre Köpfe anstossen oder von Fahrzeugen angefahren werden.
- Gegen 30 Prozent aller Arbeitsunfälle in der Schweiz ereignen sich in Zusammenhang mit dem innerbetrieblichen Verkehr und der Lagerung.
- Sorgen Sie dafür, dass in Ihrem Betrieb die relevanten Sicherheitsregeln, insbesondere die «Lebenswichtigen Regeln», eingehalten werden.
Links
Lagerung und innerbetrieblicher Verkehr (Suva)
Checkliste «Lagerregale und Schubladenschränke» (Suva 67032)
Checkliste «Krane in Industrie und Gewerbe (z.B. Brückenkrane, Portalkrane)» (Suva 67159)
Checkliste «Beleuchtung an Arbeitsplätzen» (Suva 67051)
Arbeit und Gesundheit - Licht, Beleuchtung, Raumklima, Raumluftqualität (Seco 710.221)
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Sicher auf dem Dach
Sich gegen Absturz zu schützen, ist ein Muss – auch wenn die Arbeiten in der Höhe nur kurz dauern.
Bei Absturzhöhen von mehr als 2,0 Meter sind Schutzmassnahmen zu treffen. Eine Ausnahme macht die Bauarbeitenverordnung nur beim Arbeiten auf Dächern wo Schutzmassnahmen ab 3,0 Meter Absturzhöhe erforderlich sind.
Kollektive Schutzeinrichtungen wie Gerüste (z.B. im Hochbau die Fassadengerüstpflicht ab 3.0 Meter Absturzhöhe), Auffangnetze, Geländer, Hubarbeitsbühnen usw. haben Vorrang gegenüber dem Individualschutz (z.B. Anseilschutz, PSAgA).
Links
Dokumente
Arbeiten auf Dächern. So bleiben Sie sicher oben (Suva 44066)
Factsheet «Seilwurfsystem mit Industrieschleuder» (Suva 33032)
Anschlageinrichtungen auf Dächern wollen geplant sein (Suva 44096)
Sicherheit durch Anseilen (Suva 44002)
Checkliste «Kleinarbeiten auf Dächern»; Arbeiten bis 2 Personen-Tage (Suva 67018)
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Sichere Lehrzeit
Die Vorgesetzten und Berufsbildner beachten die gesetzlichen Vorgaben zum Jugendarbeitsschutz und führen alle Lernenden systematisch in die Sicherheitsregeln ihres Berufs und Betriebs ein.
Alle Lernenden sollen sich mit den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auseinandersetzen und ihre Kompetenz auf diesem Gebiet auf- und ausbauen.
Alle Lernenden tragen konsequent ab dem ersten Tag die Persönliche Schutzausrüstung.
Alle Mitarbeitenden im Lehrbetrieb sind sich ihrer Vorbildfunktion bewusst und leben sicheres Arbeiten vor – während der gesamten Lehrzeit.
- Jedes Jahr erleiden 25 000 Lernende in der Schweiz einen Arbeitsunfall.
- Drei dieser Unfälle enden tödlich. Das darf und muss nicht sein!
- Es ist wichtig, dass die Lernenden von Anfang an die «Lebenswichtigen Regeln» ihres Berufs kennenlernen.
Links
Jugendarbeitsschutz Anhang 2;Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes:
Montage-Elektriker/in EFZ
Berufsnummer 47419Elektroinstallateur/in EFZ
Berufsnummer 47418Telematiker/in EFZ
Berufsnummer 47420Elektroplaner/in EFZ
Berufsnummer 64505Sanitärinstallateur/in EFZ
Berufsnummer 47704Heizungsinstallateur/in EFZ
Berufsnummer 47604Spengler/in EFZ
Berufsnummer 45404Lüftungsanlagenbauer/in EFZ
Berufsnummer 47906Gebäudetechnikplaner/in Sanitär EFZ ; Berufsnummer 64618
Gebäudetechnikplaner/in Heizung EFZ; Berufsnummer 64616
Gebäudetechnikplaner/in Lüftung EFZ; Berufsnummer 64617
Haustechnikpraktiker/in EBA; Berufsnummer 47705, alle Schwerpunkte
Isolierspengler/in EFZ
Berufsnummer 52203Kältesystem-Monteur/in EFZ
Berufsnummer 47803Kältesystem-Planer/in EFZ
Berufsnummer 47804 -
Servicearbeiten
Bei Installation, Reparatur und Unterhalt in Privathaushalten und Gewerbe sind Servicetechniker/innen durch ihre Mobilität Gefahren ausgesetzt, wie sie an einem festen Arbeitsplatz nicht vorkommen. Die genauen Arbeitsumgebungen sind häufig unbekannt und wechseln ständig. Alle notwendigen Arbeitsmittel müssen von Einsatzort zu Einsatzort, mit Fahrzeugen und von Hand, transportiert werden. Meist besteht ein enger Kontakt zu den Auftraggebern und die Kommunikation ist ein wichtiger Teil der Arbeit.
Bereiten Sie sich gewissenhaft vor. Improvisieren könnte Ihnen zum Verhängnis werden.Eine Auswahl der lebenswichtigen Regeln und Sicherheitsregeln für Firmen mit Servicetechnikern finden Sie hier:
Den Flyer "10 lebenswichtige Regeln für Servicetechniker" sowie die Karte "Verhalten im Notfall" können Sie hier kostenlos bestellen.
Was tun Sie an Ihrem Arbeitsplatz, wenn ein Notfall eintritt
Unfälle oder andere unerwünschte Ereignisse können sich an jedem Arbeitsplatz ereignen. In solchen Fällen tragen eine gute Notfallorganisation, eine funktionierende Erste Hilfe und gut instruiertes Personal viel zur Schadensminderung bei.
Die Suva bietet die Checkliste "Sicherheit im Aussendienst Teil 2: Beim Kunden" an. Sie hilft Ihnen, die Hauptgefahren beim Transport der Arbeitsmittel und des Materials vom Fahrzeug zum Einsatzort und zurück und bei Arbeiten auf "fremdem Gebiet" in den Griff zu bekommen.
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UV-Strahlung
Täglich erkranken in der Schweiz drei Menschen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit an Hautkrebs. Guter Schutz vor der Sonne bietet nur entsprechende Kleidung, wie Hut mit Stirnblende und Nackenschutz sowie Sonnencreme
- Zwei Drittel der schädlichen UV-Strahlung trifft zwischen 11 und 15 Uhr auf die Erdoberfläche.
- In den Bergen ist die UV-Strahlung stärker als im Flachland.
- Noch intensiver wird die UV-Strahlung auf hellem oder metallenem Untergrund (z. B. Dachflächen), auf dem Wasser, im Schnee oder Sand.