Sichere Arbeitsgeräte und Werkzeuge
Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass in seinem Betrieb Arbeitsgeräte und Werkzeuge bestimmungsgemäss (nach Betriebsanleitung) eingesetzt und gewartet werden.
Es dürfen nur sicherheitskonforme Maschinen (mit Konformitätserklärung) entsprechen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Anhang I der EG Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eingesetzt. Diese Anforderungen sind für Maschinen, die ab 1997 in Verkehr gebracht wurden, auch in der Schweiz verbindlich.
Links
EKAS Richtlinie «Arbeitsmittel» Nr. 6512
Arbeitsmittel Sicherheit beginnt beim Kauf (Suva 66084)
Sichere Maschinen beschaffen - aber wie? (Suva 66084/1)
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Checkliste «Rollgerüste» (Suva 67150)
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