Jahresaktion 2025
Gerüste
Die Arbeit auf einem Gerüst ist herausfordernd, Stürze vom Gerüst oder Verletzungen durch herabfallende Gegenstände kommen immer wieder vor. Alle Beteiligten stehen daher in der Pflicht, für Sicherheit zu sorgen.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitgeber an Gerüsten oder Teilbereichen von Gerüsten, welche er von Beschäftigten gebrauchen lässt, eine Sichtprüfung durchführen zu lassen. Dabei sind folgende grundlegende Anforderungen zu prüfen:
- die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst
- die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
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Sachgemässer Umgang mit Gerüsten:
- Gerüste sind nicht beliebig belastbar, sondern für eine zulässige Höchstlast ausgelegt. Diese darf niemals überschritten werden.
- Lagern Sie kein Material oder Geräte auf Fangdächern oder Schutzdächern.
- Betreten Sie das Gerüst nur über dafür vorgesehene Zugänge.
- Werfen Sie kein Material oder Werkzeuge auf das Gerüst.
- Keine Änderungen am Gerüst vornehmen.
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Offensichtliche Mängel
- offensichtliche Mängel (= unmittelbare schwere Gefährdung) können z.B. sein:
- fehlender Seitenschutz
- fehlende / mangelhafte Zugänge
- stark beschädigte Beläge
- ungenügende Verankerung / Standsicherheit
- Weist ein Gerüst offensichtliche Mängel auf, so darf es von niemandem mehr benutzt werden.
- Der Benutzer muss umgehend seinen Vorgesetzten informieren, damit dieser die Bauleitung und/oder den Gerüstbesteller auf die Mängel aufmerksam machen kann (BauAV Art. 3 und 61, VUV Art. 3).
- offensichtliche Mängel (= unmittelbare schwere Gefährdung) können z.B. sein:
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Anforderungen an Gerüste
- Jedes Gerüst muss über einen sicheren Zugang verfügen.
- Leitern als Gerüstzugänge sind nicht zugelassen, es sind grundsätzlich Treppenaufgänge nach SN EN 12811-1 zu erstellen.
- Es dürfen keine sichtbaren Beschädigungen und Risse in den Schweissnähten (z.B. bei Klauen) vorhanden sein.
- Schaltafeln als Beläge im Fassadengerüst sind grundsätzlich verboten.
- Kabelbinder sind für das Verbinden von Gerüstteilen / Gerüstkomponenten nicht zugelassen.
- An Baugüteraufzügen mit Personenbeförderung gilt:
- bei Verladestationen und an der Plattform sind Türverriegelungen am Fassadengerüst anzubringen.
- benötigen ein Schutzdach.
- Ein Baugüteraufzug nach SN EN 280 darf nur von der Bodenstation aus bedient werden und ist für Personentransporte nicht zugelassen.
- Ab einer Absturzhöhe von drei Metern ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Dabei gilt zusätzlich:
- Der oberste Holm des Gerüsts muss die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm überragen.
- Befindet sich der Seitenschutz näher als 60 cm bei der Absturzkante, muss der oberste Holm diese um 100 cm überragen.
- Der Abstand zwischen fertig montiertem Gerüst und Fassade darf nicht grösser als 30 cm sein. Das Anbringen eines Innenrohrs auf Belagsebene zur Reduktion des Fassadenabstands ist nicht zulässig.
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Fachleute, die auf dem Gerüst arbeiten, …
… führen täglich respektive vor jeder Nutzung am Gerüst eine Sichtkontrolle durch und überprüfen:
- Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst
- Untergrund, Verankerungen
- Gerüstbeläge
- … weisen keine mechanischen Beschädigungen auf (Risse, Frässchnitte in Holzbelägen, usw.)
- … sind nicht angefault oder korrodiert
- … die Durchbiegung des Belags unter Eigengewicht ist < 25mm
- Ab 2 m Absturzhöhe dreiseitiger Seitenschutz vorhanden
- Seitenschutz (gilt stirnseitig auch für Gerüsttreppen) besteht aus:
- Geländerholm
- Zwischenholm
- Bordbrett
- Ab einer Absturzhöhe von 2,0 m ins Gebäudeinnere ist ein doppeltes Innengeländer zu erstellen.
- Der Seitenschutz und seine Teile sind so befestigt, dass sie nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen können.
- Seitenschutz (gilt stirnseitig auch für Gerüsttreppen) besteht aus:
- Abstand zu Gebäudeteilen (max. 0,3 Meter)
- Sicherheit gegen Wegrollen bei Fahrgerüsten, senkrechter Stand und Stabilität.
… verlangen bei Bedarf Materialpodeste für den Materialumschlag vom Besteller und Ersteller.
… melden festgestellte Mängel dem Vorgesetzen, resp. der Bauleitung.
- Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst
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Bildquelle: Alle Suva